Eine genaue umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuschüssen ist in der Praxis insbesondere dann erforderlich, wenn Unternehmen/Betriebe umfangreiche Erweiterungsinvestitionen vornehmen oder sich erstmals im Gebiet einer Kommune ansiedeln. Nicht selten werden in diesen Fällen Investitionszuschüsse seitens der öffentlichen Hand oder Zahlungen ähnlicher Art, auf deren formelle Bezeichnung es grundsätzlich nicht ankommt, an den Unternehmer weitergeleitet. Aus wirtschaftlichen, aber auch aus bilanzsteuerrechtlichen Gründen (Stichwort: Off-Balance) werden größere Investitionen/Immobilienprojekte häufig mit einem weiteren "Partner" (z. B. einer Leasinggesellschaft) umgesetzt. Die Zuschüsse der öffentlichen Hand werden dann regelmäßig Teil eines gesamten Finanzierungskonzepts.

Die Finanzverwaltung unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen steuerbarem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber, steuerbarem zusätzlichen Entgelt eines Dritten oder nicht steuerbaren (echten) Zuschüssen.[2]

Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen insbesondere dann vor, wenn die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden (also unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden), weil z. B. der leistende Unternehmer (Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesses an ihn gezahlt wird.[3] Zahlungen eines Dritten gehören dann nicht zum zusätzlichen Entgelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers gewährt werden.

Gerade hier liegt aber das Problem, wenn eine Kommune den Zuschuss z. B. direkt an eine Leasinggesellschaft auszahlt, damit diese ihre Investitionskosten und somit die Leasingraten gegenüber dem gewerblichen Unternehmer, der eigentlich gefördert werden soll, mindert. Umgekehrt erhalten auch häufig"Betreibergesellschaften", die steuerbare Leistungen an Kommunen erbringen (z. B. Errichtung einer Kläranlage) direkte "Zuschüsse", die oftmals als Entgelt anzusehen sind.[4]

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bereitet in der Praxis aber auch in einigen Fällen Probleme, die eigentlich unstrittig sein sollten. Dies zeigt folgender Praxisfall auf:

 
Praxis-Beispiel

Weiterberechnung von Versandkosten

Ein Onlinehändler schreibt für seine Lieferung folgende Rechnung:

Rechnung

 
Artikel/Bezeichnung Menge E-Preis EUR G-Preis EUR USt. %
Wellness Wasserwand Aquadukt 1,00 105,00 105,00 19
Versandkosten 1,00 17,60 17,60 0
Brutto-Zwischensumme 122,60  
Enthaltene MwSt. 16,76  
Nettobetrag 105,84  
Zu zahlender Betrag 122,60  

Der Rechnungsgestaltung ist bei genauerem Hinsehen zu entnehmen, dass es der Unternehmer generell unterlässt, auf die Versandkosten Umsatzsteuer zu berechnen. Dieser Fehler ist in der Praxis nach wie vor anzutreffen und hängt wohl mit der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG zusammen, die bestimmte (Post-)Universaldienstleistungen von der Steuer freistellt.

[1]
[2] Vgl. ausführlich Abschn. 10.2 UStAE.
[4] Vgl. Abschn. 10.2 Abs. 2 Bsp. 4 UStAE.

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