Zuschüsse zum Krankengeld und zu sonstigen Lohnersatzleistungen gehören gemäß § 23c Abs. 1 SGB IV dem Grunde nach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Dies gilt aber nur dann, wenn die Lohnersatzleistung zusammen mit dem Zuschuss das Vergleichsnettoarbeitsentgelt um 50 EUR im Monat überschreitet. Beitragspflichtig ist nur der Betrag des Zuschusses, der das sog. Vergleichsnettoarbeitsentgelt überschreitet.

Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen, die gezahlt werden, um dem Arbeitnehmer lediglich die aus der Lohnersatzleistung angefallenen Beitragsanteile zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu ersetzen, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung.

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