Die Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) ist ein wesentlicher Baustein im innergemeinschaftlichen Kontrollsystem der Europäischen Union. Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen, an innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften beteiligt sind oder bestimmte sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, diese Vorgänge in der Zusammenfassenden Meldung anzumelden. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldevorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden. Der korrekten Erstellung sowie der Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung kommt daher eine große Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der zutreffenden Meldung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung abhängig (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Insbesondere muss der leistende Unternehmer die Abgabefristen beachten, nach denen er die Zusammenfassenden Meldungen abgeben muss.

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