Im Unterschied zur nachträglichen (objektiven) Änderung muss der Unternehmer unrichtige oder unvollständige Angaben in einer Zusammenfassenden Meldung rückwirkend für den gleichen Meldezeitraum berichtigen. Typische Berichtigungsnotwendigkeiten ergeben sich bei einer falsch übertragenen USt-IdNr. des Abnehmers oder Leistungsempfängers und bei nicht oder im falschen Meldezeitraum erfassten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Die berichtigte Zusammenfassende Meldung ist als solche zu kennzeichnen. Die berichtigten Angaben sind mit Bezug auf die jeweilige USt-IdNr. wie folgt zu machen:

  • Bei unrichtigen oder fehlenden Bemessungsgrundlagen für die an einen Abnehmer ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist unter Angabe seiner USt-IdNr. die richtige Bemessungsgrundlage einzutragen. Saldierungen in Bezug auf die unrichtige Zusammenfassende Meldung erfolgen nicht!
 
Praxis-Beispiel

Nicht erfasste Lieferung

Unternehmer DE hat die an seinen französischen Abnehmer FR am 14.3.2022 ausgeführte Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung für März 2022 nicht erfasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt 150.000 EUR. In der berichtigten Zusammenfassenden Meldung für März 2022 ist unter Angabe der USt-IdNr. des FR die korrekte Summe der Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der 150.000 EUR anzugeben.

  • Unrichtige USt-IdNrn. sind zu berichtigen, indem sie nochmals aufgeführt und mit einer Bemessungsgrundlage "0" versehen werden. Die richtige USt-IdNr. ist sodann mit der richtigen Bemessungsgrundlage anzugeben.
 
Wichtig

Berichtigung innerhalb eines Monats erforderlich

Die Berichtigung muss gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats nach Erkennen der Unrichtigkeit erfolgen, ansonsten droht dem Unternehmer ein Bußgeld gem. § 26 a UStG i. H. v. bis zu 5.000 EUR.

In dem bereits oben angeführten BMF-Schreiben vom 20.5.2022[1] hat die Verwaltung nunmehr klargestellt, dass sich die Monatsfrist ausschließlich auf das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren sowie das Bußgeldverfahren bezieht. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung daher losgelöst von der Monatsfrist möglich.

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