5.1 Grundsätzliches

Da die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen für einen Datenabgleich mit den Bemessungsgrundlagen der Erwerbe bzw. Leistungsbezüge beim jeweiligen Abnehmer bzw. Dienstleistungsempfänger erforderlich sind, müssen sie jederzeit korrekt in den Datenbanken der zentral zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Der Unternehmer ist daher verpflichtet, alle objektiven und subjektiven Änderungen, die sich nach Ausführung und Meldung der Lieferung herausstellen, mitzuteilen. Dabei ist zu unterscheiden, ob

  • die Angabe zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung richtig war,
  • die notwendige Korrektur auf einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage beruht oder
  • die Angaben bereits bei Abgabe der Meldung unrichtig oder unvollständig waren.

Schon wegen des unterschiedlichen Zeitpunkts des Eintritts der Ereignisse ist durch den Meldepflichtigen auch unterschiedlich zu korrigieren.

5.2 Veränderung der Bemessungsgrundlage – Saldierung

Nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage können auf der Einräumung von Zahlungszielen und -konditionen beruhen, deren Annahme durch den Kunden zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung nicht bekannt ist. Sie können auch dadurch eintreten, dass eine Lieferung z. B. wegen Qualitätsmängeln rückgängig gemacht oder aber für sie ein Preisnachlass gewährt wird. Forderungen können ganz oder teilweise uneinbringlich geworden sein. In all diesen Fällen muss die gemeldete Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der Änderung korrigiert werden, damit spiegelbildlich die Übereinstimmung zur Erwerbsbesteuerung des Kunden hergestellt werden kann. Dabei sind die Regelungen des § 17 UStG entsprechend anzuwenden.[1] Die Korrektur erfolgt mit der Zusammenfassenden Meldung, in der die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, durch Saldierung der Angaben.

 
Praxis-Beispiel

Nichtannahme einer Lieferung

Die vom Unternehmen DE ausgeführte Lieferung mit Rechnung vom 20.3.2022 an den in Belgien ansässigen Unternehmer BE im Wert von 50.000 EUR erfüllt nicht die vertraglich vereinbarten Qualitätskriterien. BE nimmt die Lieferung nicht an, informiert am 15.4.2022 DE und sendet die Ware auf dessen Kosten zurück.

Die Bemessungsgrundlage dieser Lieferung ist unter Angabe der USt-IdNr. des belgischen Kunden bereits in der Zusammenfassenden Meldung für März 2022 zu erfassen, weil in diesem Zeitraum sowohl die Lieferung ausgeführt als auch die Rechnung erstellt wurde. Wegen der Nichtannahme der Lieferung durch BE ist der Betrag in der Zusammenfassenden Meldung für April 2022 wieder abzusetzen. Die Summe der Bemessungsgrundlagen der Lieferungen an BE ist für diesen Zeitraum um 50.000 EUR zu reduzieren. Negative Beträge müssen durch ein Minuszeichen gekennzeichnet werden. Sofern zufälligerweise positive Beträge in gleicher Höhe zu melden wären, kann durch die Saldierung ausnahmsweise eine "Nullmeldung" für April erfolgen, sodass der Steuepflichtige einen Betrag von EUR 0 in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben muss.

5.3 Falsche Angaben zum Zeitpunkt der Abgabe – Berichtigung

Im Unterschied zur nachträglichen (objektiven) Änderung muss der Unternehmer unrichtige oder unvollständige Angaben in einer Zusammenfassenden Meldung rückwirkend für den gleichen Meldezeitraum berichtigen. Typische Berichtigungsnotwendigkeiten ergeben sich bei einer falsch übertragenen USt-IdNr. des Abnehmers oder Leistungsempfängers und bei nicht oder im falschen Meldezeitraum erfassten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Die berichtigte Zusammenfassende Meldung ist als solche zu kennzeichnen. Die berichtigten Angaben sind mit Bezug auf die jeweilige USt-IdNr. wie folgt zu machen:

  • Bei unrichtigen oder fehlenden Bemessungsgrundlagen für die an einen Abnehmer ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist unter Angabe seiner USt-IdNr. die richtige Bemessungsgrundlage einzutragen. Saldierungen in Bezug auf die unrichtige Zusammenfassende Meldung erfolgen nicht!
 
Praxis-Beispiel

Nicht erfasste Lieferung

Unternehmer DE hat die an seinen französischen Abnehmer FR am 14.3.2022 ausgeführte Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung für März 2022 nicht erfasst. Die Bemessungsgrundlage beträgt 150.000 EUR. In der berichtigten Zusammenfassenden Meldung für März 2022 ist unter Angabe der USt-IdNr. des FR die korrekte Summe der Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der 150.000 EUR anzugeben.

  • Unrichtige USt-IdNrn. sind zu berichtigen, indem sie nochmals aufgeführt und mit einer Bemessungsgrundlage "0" versehen werden. Die richtige USt-IdNr. ist sodann mit der richtigen Bemessungsgrundlage anzugeben.
 
Wichtig

Berichtigung innerhalb eines Monats erforderlich

Die Berichtigung muss gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats nach Erkennen der Unrichtigkeit erfolgen, ansonsten droht dem Unternehmer ein Bußgeld gem. § 26 a UStG i. H. v. bis zu 5.000 EUR.

In dem bereits oben angeführten BMF-Schreiben vom 20.5.2022[1] hat die Verwaltung nunmehr klargestellt, dass sich die Monatsfrist ausschließlich auf das innergem...

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