Leitsatz

Der Einheitswert i.S.d. § 48a BewG intensiv genutzter landwirtschaftlicher Betriebsflächen ist auch dann nach Maßgabe dieser Vorschrift teilweise beim Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen, wenn bereits der Eigentümer die Flächen intensiv genutzt hatte.

 

Normenkette

§ 48a BewG

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb bis 31.12.1998 auf eigenen Grundstücken eine Baumschule. Am 23.12.1998 verkaufte er alle Pflanzenbestände an eine GmbH, die ihrerseits zum 30.06.1999 die Pflanzenbestände an den Beigeladenen weiterveräußerte. Mit Vertrag vom 23.12.1999 verpachtete der Kläger rückwirkend zum 01.07.1999 zur Baumschule gehörende Flächen an den Beigeladenen.

Das damals zuständige FA nahm eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2001 vor. Darin stellte es die Vermögensart Land- und Forstwirtschaft fest und berücksichtigte bei der Ermittlung des Einheitswerts zulasten des Klägers die Nutzung der verpachteten Flächen als Baumschule. Es war der Meinung, der Mehrwert, der daraus resultierte, dass der Pächter die gepachteten Flächen als Baumschule nutzte, sei trotz der Regelung in § 48a BewG beim Kläger und nicht beim Beigeladenen zu berücksichtigen. § 48a BewG sei nicht anwendbar, denn ein Mehrwert gegenüber einer rein landwirtschaftlichen Nutzung sei nur dann denkbar, wenn intensiv genutzte Flächen vor der Verpachtung vom Eigentümer landwirtschaftlich und nicht – wie im Streitfall – als Baumschulflächen genutzt worden seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG (FG des Saarlandes vom 05.11.2009, 1 K 2250/05, Haufe-Index 2302069, EFG 2010, 852) gab der dagegen gerichteten Klage statt. § 48a BewG lasse nach seinem Wortlaut bereits die bloße Bewirtschaftung durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer als Voraussetzung der differenzierten Wertberücksichtigung ausreichen. Einer einschränkenden Auslegung stehe der eindeutige, dem Gesetzeszweck entsprechende Wortlaut entgegen.

 

Entscheidung

Das sah im Ergebnis der BFH genauso und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Schaut man sich den Wortlaut des § 48a S. 1 BewG an, so ist dieser völlig eindeutig: Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet und für eine der in § 48a S. 1 BewG genannten intensiven Nutzungen verwendet, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch diese Nutzungen bedingt ist, nicht bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers zu berücksichtigen, sondern beim Nutzungsberechtigten. Weitere als die explizit genannten Tatbestandsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt sein und wird vor allem die Aufteilung des Einheitswerts – entgegen der im Streitfall vom FA vertretenen Auffassung – nicht davon abhängig gemacht, dass erst der Nutzungsberechtigte mit der intensiven Nutzung begonnen hat.

2. Insofernbietet – wie jetzt der BFH anhand einer quasi lehrbuchmäßig aufgebauten Normauslegung klarstellt – auch eine teleologische Reduktion der Norm keinen Ausweg: Dazu müssten Gesetzeswortlaut und -zweck divergieren und müsste sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weit erweisen, was wiederum voraussetzt, dass die wortlautgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt. Das ist bei § 48a BewG nicht der Fall, denn es ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des einfachen Gesetzesvollzugs geboten, die Norm ohne weitere Binnendifferenzierungen in allen vom Wortlaut erfassten Fällen anzuwenden.

3. Auch aus der Gesetzeshistorie lässt sich kein anderes Ergebnis gewinnen. In Fällen, in denen land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden intensiv bewirtschaftet wird, stellt die kapitalisierte Ertragssteigerung durch die intensive Bewirtschaftung nach der Verkehrsauffassung keine eigene wirtschaftliche Einheit dar (weder bei Bewirtschaftung durch den Eigentümer noch einen Pächter). Für die kapitalisierte Ertragssteigerung kann also ohne entsprechenden positiven Gesetzesbefehl kein gesonderter Einheitswert festgestellt werden. Ein solcher existiert mit § 48a BewG (nur) für den Fall, dass der Grund und Boden nicht vom Eigentümer, sondern von einem Nutzungsberechtigten bewirtschaftet wird. Der Gesetzgeber wollte dadurch "Ungerechtigkeiten und zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Eigentümer und einem anderen Nutzungsberechtigten vermeiden und einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung leisten". Die Gesetzesbegründung befasst sich demgegenüber nicht mit dem Fall, dass bereits der Eigentümer den Grund und Boden für eine der in § 48a S. 1 BewG genannten Nutzungsarten verwendet hat.

4. Schließlich ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine einschränkende Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er bei den in § 48a S. 1 BewG genannten Nutzungsarten die Belastung mit einheitswertabhängigen Steuern und Abgaben auf den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten verteilt. Immerhin können Eigentümer und Nutzung...

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