Leitsatz

Ein Verlustabzug ist ab 1990 gesondert festzustellen. Eine solche Feststellung ist erstmalig zu treffen, soweit sich die Verlustabzüge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu ändern ist (§ 10d Abs. 3 Satz 4 EStG). Entsprechendes gilt, wenn die Änderung mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (§ 10d Abs. 3 Satz 5 EStG).

Voraussetzung für einen erstmaligen Feststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG ist, daß der zugrunde liegende – bisher keinen Verlust ausweisende – Steuerbescheid noch geändert werden kann. § 10d Abs. 3 Satz 5 EStG ist nur anwendbar, wenn die Änderung des Steuerbescheids allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

Ist die Einkommensteuer für 1990 bestandskräftig auf 0 DM festgesetzt worden, weil lediglich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 12.024 DM erklärt und zugrunde gelegt wurde, kann der Steuerpflichtige nicht Jahre später mit dem Vorbringen gehört werden, er habe 1990 einen bisher nicht erklärten Aufgabeverlust von 225.160 DM erlitten, der gesondert festzustellen sei.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.12.1998, XI R 62/97

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