Leitsatz

Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten → Kindergeld gewährt (Grundsatz der Einmal gewährung § 64 Abs. 1 EStG). Dies bedeutet, daß das Kindergeld für ein und dasselbe Kind nicht mehrfach gewährt und eine Aufteilung unter mehreren Kindergeldberechtigten nicht stattfindet.

Bei mehreren Kindergeld berechtigten (Eltern) ist das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist (sog. Obhutsprinzip, § 63 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldberechtigten abweichend hiervon vereinbart haben, daß das Kindergeld im Innenverhältnis nicht dem nach § 64 Abs. 2 Satz1 EStG Empfangsberechtigten, sondern dem anderen Elternteil zustehen soll.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 10.11.1998, VI B 125/98

Anmerkung:

Im Streitfall hatten die zwei Kinder geschiedener Eltern zunächst bei der Mutter und ab Oktober im Haushalt des Vaters gelebt. In einem gerichtlichen Vergleich hatten die Eltern vereinbart, daß der Vater für den Unterhalt der Kinder 700 DM an seine geschiedene Ehefrau zahlt und daß das gesamte Kindergeld dem Vater zustehen soll. Die Entscheidung der Familienkasse, wonach das Kindergeld erst ab dem 1. 11. dem Vater zusteht, wurde vom Bundesfinanzhof in der vorstehend mitgeteilten Entscheidung bestätigt.

Diese ist allerdings nur in einem lediglich summarischen Verfahren wegen Gewährung von Prozeßkostenhilfe ergangen. Eine abweichende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist jedoch kaum zu erwarten. Denn der BFH hat in einer für summarische Verfahren nicht selbstverständlichen Weise zu den aufgeworfenen Fragen dezidiert Stellung genommen. So hat der BFH ausgeführt, es sei sachgerecht, daß Kindergeld nur einem von mehreren Berechtigten zu zahlen ist. Nach Auffassung des BFH ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Kindergeld an denjenigen zu zahlen ist, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Das Vorliegen eines Verstoßes des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der BFH ausdrücklich verneint. Der Gesetzgeber habe, wie der BFH ausführt, bei seiner Regelung davon ausgehen können, daß derjenige, in dessen Haushalt die Kinder aufgenommen sind, den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt. Abschließend hat der BFH noch entschieden, daß das sog. Obhutsprinzip – jedenfalls bei summarischer Prüfung – auch nicht gegen europäisches Recht verstoße.

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