Leitsatz

Bei den von den Verkehrsbehörden auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Vorschrift der §§ 11 und 12 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I und II (bis 30.9.2005 Fahrzeugschein und -brief) handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO, an den die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden gebunden sind.

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen Fahrzeughandel, der Kraftfahrzeuge importiert, für diese werden zur weiteren Veräußerung zunächst eine Zulassungsbescheinigung Teil II und im weiteren Verfahren eine Zulassungsbescheinigung Teil I benötigt. Vor dem Hintergrund der großen Zahl der importierten und im Inland weiter veräußerten Fahrzeuge bediente sich die örtliche Zulassungsbehörde, auch im Interesse des antragstellenden Fahrzeughandels, eines in der Praxis für solche Tageszulassungen - zumindest früher - gerne genutzten Verfahrens, der sog. Registrierzulassung. In diesem Verfahren werden die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur teilweise erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV erfolgt eine Zulassung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, der Abstempelung desselbigen und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil I. Im vorliegenden Falle verzichtete die Zulassungsbehörde - rechtswidrig - auf die Abstempelung eines amtlichen Kennzeichens; das Fahrzeug wurde umgehend wieder abgemeldet. Dies entspricht dem Verfahren der sog. Registrierzulassungen. Im vorliegenden Fall war im Übrigen die Zuteilung eines Saisonkennzeichens nach § 9 Abs. 3 KraftStG beantragt worden, was zur Besteuerung des Haltens eines Fahrzeugs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG führt. Anders als bei Oldtimer-Kennzeichen oder roten Kennzeichen i. S. d. § 1 Abs.1 Nr. 4 KraftStG wird bei saisonaler Zulassung nicht die Zuteilung eines Kennzeichens besteuert.

 

Entscheidung

Der Senat prüft den Zusammenhang zwischen der verkehrsrechtlichen Zulassung eines Fahrzeugs nach §§ 3 und 6 FZV und der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KraftStG. Hierbei macht das Finanzgericht, gestützt auf die ständige Rechtsprechung (z. B. BFH, Urteil v. 18.4.2012, II R 32/10, BStBl 2013 II S. 516) deutlich, dass die Merkmale des Tatbestands "Halten eines Fahrzeugs" nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG schon dann erfüllt sind, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Mit der Zulassung erlangt der Halter das Recht, sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf. Damit spielt die kurze Zulassungsdauer im vorliegenden Falle ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass das in Rede stehende Fahrzeug tatsächlich nicht auf öffentlichen Straßen bewegt wurde. Zur Frage, ob überhaupt eine für die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erforderliche Zulassung vorliegt, wenn tatsächlich das Kennzeichen nicht auf ein Kennzeichenschild geprägt worden ist und entsprechend auch nicht

abgestempelt worden ist, stellt der Senat klar, dass die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist für die Finanzbehörde verbindlich durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung festgestellt wird. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar, an die die für die Ausübung der Verwaltung zuständigen Behörden gebunden sind. Insbesondere. besteht - entgegen früherer Rechtsprechung - kein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung. Zur Einordnung der Zulassungsbescheinigung als Grundlagenbescheid führt der Senat aus, dass Grundlagenbescheide alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte seien, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Unter den Begriff "anderer Verwaltungsakt" fallen auch einschlägige Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden. Hierbei ist unerheblich, ob die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist oder sich (nur) mittelbar aus dem Steuergesetz ergibt.

 

Hinweis

Einmal mehr ist finanzgerichtlich die enge Bindung zwischen dem Ergebnis eines verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens und den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen deutlich gemacht worden. Gleichzeitig hat das Finanzgericht dargestellt, welche Merkmale des Zulassungsverfahrens - Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung - zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG führen. Ausreichend ist die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung, die für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bindende Grundlage ist. Deutlich hat das Finanzgericht erläutert, dass auch in Fällen, in denen ein F...

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