Zugang zum Kapitalmarkt

Es gibt Erleichterungen bei den Börsenzulassungsanforderungen und bei den Zulassungsfolgepflichten. Bei den Erleichterungen werden Wachstumsunternehmen und KMU besonders in den Blick genommen. So wird das Mindestkapital für einen Börsengang von derzeit 1,25 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR gesenkt. Außerdem wird es möglich, einen Antrag auf Börsenzulassung auch ohne den bislang vorgeschriebenen Emissionsbegleiter als Mitantragsteller zu stellen.

Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung

Insbesondere Wachstumsunternehmen und Start-ups soll eine flexiblere Gestaltung ermöglicht werden, indem Namensaktien mit Mehrstimmrechten zugelassen werden. Die Zulassung von Mehrstimmrechtsaktien wird durch gesetzliche Regelungsvorschläge zur Gewährleistung des Minderheiten- und Anlegerschutzes ergänzt.

Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem Gestaltungsspielräume erweitert und die Rechtssicherheit bei deren Durchführung erhöht wird. So wird die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht von bisher 10 Prozent des Grundkapitals auf 20 Prozent angehoben. Weiter werden die Grenzen des bedingten Kapitals bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung von 50 Prozent und 10 Prozent auf jeweils 60 Prozent beziehungsweise 20 Prozent erhöht. Außerdem sind Streitigkeiten über die Angemessenheit der Höhe des Ausgabebetrages bei Kapitalmaßnahmen gemäß § 255 AktG nunmehr nicht mehr im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zuzulassen und stattdessen im Spruchverfahren zu entscheiden.

Digitalisierung am Kapitalmarkt

Das Gesetz sieht vor, dass Namensaktien künftig in beiden Formen elektronischer Wertpapiere nach dem eWpG begeben werden können, d.h. als Zentralregisterwertpapiere und als Kryptowertpapiere. Zu Inhaberaktien ist eine Beschränkung der elektronischen Begebung auf Zentralregisterwertpapiere vorgesehen.

Zur Stärkung der Rechtssicherheit in der Insolvenz von Kryptoverwahrern werden verwahrte Kryptowerte auch schon vor Inkrafttreten des Legislativakta zu Markets in Crypto Assets (MiCA) dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Kryptoverwahrers entzogen bleiben. Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sollen hierfür auch Vorkehrungen zur Trennung eigener Kryptowerte von verwahrten Kryptowerten treffen. Entsprechend wird eine neue Regelung diesbezüglich in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden.

Bereichsausnahme für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Gesetz sieht eine Bereichsausnahme für Allgemeine Geschäftsbedingungen von der AGB-Kontrolle nach den §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB vor, die in Verträgen über erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG, den Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern, die über Erlaubnisse nach diesen Gesetzen verfügen, verwendet werden.

Keine Erleichterungen für offene Immobilienfonds

Offenen Immobilienfonds sollte noch im Regierungsentwurf aufsichtsrechtlich ermöglicht werden, auch Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden, und diese Anlagen auch selbst zu betreiben. In der verabschiedeten Gesetzesfassung ist diese Änderung nicht mehr enthalten.

Kapitalmarktaufsicht

Da ein moderner Kapitalmarkt eine auch technisch zeitgemäße Aufsicht brauche, sollen Digitalisierungshemmnisse abgebaut werden und die Rahmenbedingungen für eine englischsprachige Kommunikation mit der BaFin verbessert werden.

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