Leitsatz

Spielgeld, das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckt wird und das beim Arbeitgeber teilweise in Bargeld eingetauscht werden kann, ist ein steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

 

Sachverhalt

Eine Tänzerin war in einem Tabledance-Club angestellt. Während ihrer Auftritte steckten ihr die Gäste Spielgeldscheine zu. Das Spielgeld hatten die Gäste zuvor zu einem festen Preis beim Clubbetreiber erworben. Am Ende eines Arbeitstages durfte die Tänzerin ihr Spielgeld beim Arbeitgeber gegen Bargeld eintauschen, einen Teil des Geldes behielt er allerdings für sich. Es gab keine Vereinbarung über die Auszahlungsmodalitäten, der Wechselkurs variierte je nach Ermessen der Geschäftsführung.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Einnahmen aus den Spielgeldern steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Das FG verneinte das Vorliegen eines steuerfreies Trinkgelds nach § 3 Nr. 51 EStG. Entscheidend war für das Gericht die Beziehung zwischen dem Geber und dem Empfänger des Trinkgelds. Durch die Bezahlung mit Spielgeld hatte der Arbeitgeber den direkten Austausch von Bargeld zwischen Gast und Arbeitnehmer ausgeschlossen, sodass letztlich der Arbeitgeber (und nicht der Gast) über den Geldzufluss bestimmte. Das Spielgeldsystem ähnelte daher eher einer Beteiligung des Arbeitnehmers an erwirtschafteten Einnahmen, die zunächst dem Arbeitgeber zufließen. Daher sind die Einnahmen als erfolgsabhängiger Lohnbestandteil und nicht als Trinkgeld zu werten.

 

Hinweis

Das Finanzamt hatte einen Anteil von 10 % der Einnahmen aus Spielgeldern als steuerfreies Trinkgeld akzeptiert. Das FG widersprach nicht, lieferte für diese Schätzung jedoch keine Begründung. Aufschluss gibt das Urteil des FG Hamburg vom 20.4.2010 (3 K 58/09): Hier rechtfertigte das Finanzamt den 10 %igen Ansatz mit der Tatsache, dass die Gäste diesen Teil des Geldes kurz vor dem Verlassen des Lokals (aufgrund mangelnder Umtauschmöglichkeiten) zustecken und nicht, um die "letzten Hüllen" der Tänzerin fallen zu sehen.

Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 18.12.2008 (VI R 8/06, BFH/NV 2009 S. 382) klargestellt, dass der Arbeitgeber das Geld tatsächlich und rechtlich von dem Gast erhalten muss. Auch § 3 Nr. 51 EStG spricht ausdrücklich von Geldern, die "von Dritten [...] gegeben werden".

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 6 K 87/09

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