Leitsatz

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig ist, auch verpflichtet ist, durchgängig korrespondierend zu bilanzieren und seinen Gewinn aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs gem. § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. verbietet auch bei Vorliegen einer Unterbilanz Geschäfte mit Gesellschaftern dann nicht, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und auch mit fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er hat Hallen für 60.000 EUR p.a. an diese GmbH verpachtet. Im Rahmen der Betriebsaufspaltung hat der Kläger seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Im Jahr 2006 zahlte die GmbH den vereinbarten Pachtzins nur zur Hälfte an den Kläger; in den Jahren 2007 und 2008 wurden keine Zahlungen mehr vorgenommen. Der Kläger hat in den Jahren 2005, 2007 und 2008 mit der GmbH teilweise Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen. In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 2008 erklärte er einen gewerblichen Verlust. Der Beklagte setzte dagegen unter Hinzurechnung der Forderungen aus dem Pachtvertrag i.H.v. 30.000 EUR für 2006 und je 60.000 EUR für 2007 und 2008 eine Einkommensteuerschuld fest. Hiergegen wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass eine korrespondierende Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG nicht nötig sei. Im Übrigen seien die ausstehenden Pachtzahlungen dem Kläger nicht zugeflossen.

 

Entscheidung

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Hinzurechnung der Pachtforderungen durfte 60.000 EUR nicht übersteigen. Zunächst war der Kläger nicht im Sinne einer korrespondierenden Bilanzierung verpflichtet, seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ebenso wie die GmbH zu ermitteln und die Pachtforderungen gewinnerhöhend zu buchen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei einer Betriebsaufspaltung durchgängig korrespondierend bilanziert werden muss. Danach wurde der Gewinn zu Recht gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so dass das Zuflussprinzip gilt. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist ein Zufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Dies gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten sowie fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Anspruch war insbesondere auch unbestritten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht zwar bei einer Rangrücktrittsabrede; im Streitjahr war allerdings i.H.v. insgesamt 60.000 EUR keine Rangrücktrittsabrede in Kraft. Ein Leistungsverweigerungsrecht hätte der GmbH aber auch dann zugestanden, wenn die Zahlungen an den Kläger nur unter Verstoß gegen das Kapitalerhaltungs-gebot des § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. hätte erfolgen können. Dies ist vorliegend aber nicht gegeben, da hierfür Voraussetzung ist, dass die Leistung an den Gesellschafter aufgrund des Gesellschafts-verhältnisses erfolgt und nicht im Rahmen einer Beziehung wie unter fremden Dritten. Des Weiteren richtete sich der Anspruch auch gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft. Die Zahlungs-unfähigkeit ist regelmäßig zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt wurde. Ein solcher Antrag liegt im Streitfall für die GmbH nicht vor.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht da es der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. BFH, Urteil v. 14.2.1984, VIII R 221/80, BFHE 140 S. 542, BStBl 1984 II S. 480). In der Praxis ist darauf zu achten, dass ein Zufluss nicht voraussetzt, dass tatsächlich Geld auf das Konto des Begünstigten fließt. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken. Bei beherrschenden Gesellschaftern liegt der Zufluss darüber hinaus bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung vor, da sich ein beherrschender Gesellschafter üblicherweise jederzeit geschuldete Beträge auszahlen lassen kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2012, 6 K 221/10

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