Leitsatz

Wird eine Pensionsverpflichtung auf Verlangen des Arbeitnehmers auf eine andere Gesellschaft übertragen, fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu. Der Zufluss erfolgt dabei unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer nach den Vertragsvereinbarungen ein ausdrückliches Wahlrecht zusteht, anstatt der Übertragung der Pensionsverpflichtung die Auszahlung eines Ablösebetrages an sich selbst verlangen zu können.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Streitjahr gemeinsam mit ihrem bereits verstorbenen Ehemann veranlagt. Ihr Mann war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter von 2 GmbHs. Von einer Gesellschaft hatte er eine Pensionszusage erhalten. Da er die Beteiligung verkaufen wollte und die Pensionszusage ein Verkaufshindernis darstellte, wurde die Pensionszusage auf die Schwester-GmbH gegen eine Ausgleichszahlung übertragen. Der Geschäftsführer stimmte der Schuldübernahme ausdrücklich zu. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Meinung, dass die Übertragung der Pensionsverpflichtung eine Verwendung der Pensionszusage zu Gunsten des verstorbenen Geschäftsführers darstelle. Die Klägerin brachte dagegen vor, dass die Pensionszusage lediglich von einem Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber übertragen wurde, da ihr verstorbener Ehemann schließlich auch als Geschäftsführer der die Pensionszusage übernehmenden GmbH tätig war. Nach erfolgslosem Einspruchsverfahren verfolgte sie ihr Begehren im Klageverfahren weiter.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte der Finanzverwaltung und lehnte die Klage als unbegründet ab. Arbeitslohn fließt einem Arbeitnehmer zu, wenn er wirtschaftlich darüber verfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, wenn ein Ablösebetrag auf sein Verlangen an die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird. Diese Voraussetzung sah das FG im Streitfall als erfüllt an. Die Übertragung erfolgte im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, da ohne die Übertragung ein Verkauf der Anteile nur unter finanziellen Einbußen möglich gewesen wäre. Ein eigenes Interesse der Gesellschaften lag nicht vor. Daher wertete das Gericht das Verlangen des Geschäftsführers auf Übertragung der Pensionszusage als wirtschaftliche Verfügung über den Pensionsanspruch. Entgegen den Ausführungen der Klägerin stellt das Gericht klar, dass im Streitfall kein Arbeitgeberwechsel erfolgt ist, da ihr verstorbener Ehemann bei der übernehmenden Gesellschaft zwar die Organstellung als Geschäftsführer innehatte, aber dort nicht angestellt war.

 

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az beim BFH: VI R 46/13). Bei einem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfolgt regelmäßig eine Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf eine andere Gesellschaft. Hierbei besteht stets die Gefahr der Annahme eines Zuflusses von Arbeitslohn durch die Finanzverwaltung. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens bestehende Unklarheiten ausräumt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 10.04.2013, 9 K 2247/10

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