Leitsatz

Das Sächsische Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Investitionszulage zu gewähren ist und ob die Verbleibensvoraussetzungen für entsprechende Anschaffungen gegeben sind.

 

Sachverhalt

Ein Industriedienstleister für Thermoprozessanlagen sandte seine Mitarbeiter zu den Auftrag gebenden Unternehmen auf allen Kontinenten und nahm dorthin regelmäßig spezielle Technik mit. Durch die Ingenieure wurden thermische Anlagen vor Ort in Betrieb genommen und gewartet. Am Sitz des Industriedienstleisters befanden sich ein Lager und eine Werkstatt. Dort entwickelte und baute es 6 Brennerstationen, die die Mitarbeiter bei ihren Einsätzen mit sich führten. Die Brennerstationen wurden am Betriebssitz vor und nach jedem Einsatz gewartet und gelagert, kamen dort aber nicht zum Einsatz. Als der Industriedienstleister einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für die Anschaffung und Herstellung der 6 Brennerstationen sowie für 2 Notebooks für Messkoffer geltend machte, versagte das Finanzamt die Gewährung. Der Industriedienstleister hatte im Antrag angegeben, es handele sich um ein Erstinvestitionsvorhaben. Die Errichtung der 6 mobilen Brennerstationen sei zur Produktionserweiterung erfolgt. Auch die Erweiterung der Büroausstattung stelle ein Erstinvestitionsvorhaben dar, da zusätzliches Personal eingestellt worden sei. Der Betrieb liege in einem Randgebiet im Sinne des InvZulG 2007. Das Finanzamt war der Ansicht, es fehle hinsichtlich der Brennerstationen und Notebooks an den Verbleibensvoraussetzungen.

 

Entscheidung

Vor dem FG hatte der Industriedienstleister jedoch Erfolg. Beantragt ein Industriedienstleister die Gewährung einer Investitionszulage für die Errichtung 6 mobiler Brennerstationen zur Produktionserweiterung, die am Betriebssitz lediglich gewartet und gelagert, jedoch nicht eingesetzt werden sowie die als Erstinvestitionsvorhaben anzusehende Anschaffung von Notebooks für Messkoffer, seien die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007 auch dann erfüllt, weil die Wirtschaftsgüter vorliegend - entsprechend der für Baugeräte bestehenden erweiterten Auslegung der Verbleibensvoraussetzungen - jährlich nicht mehr als 5 Monate außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Schließlich handele es sich bei den Brennerstationen und Laptops gerade nicht um Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt und geeignet sind, in dem räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Daher sei die Verbleibensregel nicht in ihrer strengen Ausprägung, sondernd erweitert anzuwenden.

Bei der Bestimmung der Zeitanteile innerhalb und außerhalb des Fördergebiets sei im Übrigen nicht nur auf die Tage des aktiven Einsatzes des Wirtschaftsguts abzustellen. Die Zeiten der im Fördergebiet stattfindenden technischen Vor- und Nachbereitung sowie des Bereithaltens seien ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das im vorliegenden Fall streitige Verbleiben eines Wirtschaftsguts in einer Betriebsstätte im Fördergebiet setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass sich das Wirtschaftsgut während der Verbleibensfrist ununterbrochen im räumlichen Bereich einer Betriebsstätte im Fördergebiet befindet. Ein Wirtschaftsgut, das - wenn auch nur kurzfristig - außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird, erfüllt daher in der Regel die Verbleibensvoraussetzung nicht (vgl. BFH, Urteil v. 19.10.2006, III R 52/05 m. w. N.).

Ausnahmen von dieser strengen Verbleibensregel sind jedoch durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung für Wirtschaftsgüter zugelassen worden, die einer Betriebsstätte nicht räumlich zugeordnet werden können, da sie ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich der Betriebsstätte eingesetzt zu werden. In diesen Fällen wird eine erweiternde Auslegung der Verbleibensvoraussetzung vorgenommen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 29.01.2013, 3 K 125/11

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