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Zollschuld bei unerlaubter Entnahme aus dem Zolllager kann nicht erlassen werden

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. In Fällen der Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung (hier: Entfernung aus dem Zolllager zur Wiederausfuhr ohne unmittelbare Überführung in das externe Versandverfahren) entsteht die Einfuhrzollschuld ohne die Möglichkeit einer Heilung (Anschluss an EuGH, Urteil vom 12.2.2004, Rs. C-337/01).

2. Die zur Entscheidung über einen Erstattungsantrag berufenen Zollbehörden und Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, den Antrag unabhängig von dem geltend gemachten Rechtsgrund umfassend auf alle Erstattungsgründe hin zu überprüfen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers einschlägig sein könnten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung, erfüllt sind.

 

Normenkette

Nr. 2913/92 VO (EWG) , Art. 37 (ZK) , Art. 91 Abs. 1 Buchst. a (ZK) , Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 Anstrich 4 (ZK) , Art. 204 Abs. 1 (ZK) , Art. 236 Abs. 1 erster Unterabs. (ZK) , Art. 239 (ZK) , Nr. 2454/93 VO (EWG) , Art. 859 (ZKDVO) , Art. 905 Abs. 1 (ZKDVO)

 

Sachverhalt

Der Inhaber eines Zolllagers (Typ D) entnahm aus dem Lager bestimmte von ihm eingeführte und in das Zolllagerverfahren übergeführte Waren, ohne die Entnahme aus dem Zolllager beim HZA anzumelden. Das HZA setzte deshalb gegen ihn Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest.

Der Lagerinhaber wollte jedoch mit Hilfe der polnischen Verzollungsunterlagen und anderer Nachweise, die er für den Reexport der Waren vorlegen konnte, Erstattung der festgesetzten Abgaben. Ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hatte beim EuGH eine Vorabentscheidung eingeholt (Beschluss vom 17.7.2001, VII R 99/00, BFH-PR 2001, 401). Der EuGH hat entschieden: "Artikel 203 Abs. 1 ZK ist dahin auszulegen, dass in das Zolllager übergeführte und zur Wiederausfuhr aus dem Z...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Entstehung der Zollschuld durch Entziehung einer Nichtgemeinschaftsware aus der zollamtlichen Überwachung ohne Möglichkeit der Heilung; umfassende Prüfung eines Erstattungsantrags auf alle in Betracht kommenden ...

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