Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,

 

b)

die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.

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