Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133, |
b) |
die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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