Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

 

a)

die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,

 

b)

die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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