(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und

 

b)

der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.

 

(2) Werden die Bedingungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.

 

(3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.

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