(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

  • werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;
  • ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. 2Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. 3Die Erstattung oder der Erlaß kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
 

(2) Die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

  • in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
  • in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschußverfahren festgelegt werden.

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