(1) 1Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

2Die Ausfuhr umfaßt die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben.

 

(2) Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Artikel 163 übergeführten Waren und unbeschadet von Artikel 164 ist jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren überzuführen.

 

(3) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.

 

(4) Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung unterliegen.

 

(5) 1Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. 2Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

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