(1) 1Soweit die Zollfahndungsämter Ermittlungen durchführen, haben die Zollfahndungsämter und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

 

(2) 1Die Zollfahndungsämter treffen alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. 2Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 4Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.[1] [Bis 30.09.2019: 2Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.]

 

(3) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 können die Zollfahndungsämter die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der in § 25 Abs. 2 genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte abzuwehren. 2In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen. 3Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 4Kosten, die den Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 5Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 6Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 7§ 23 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.[2] [Bis 30.09.2019: 2§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 23 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes. Anzuwenden ab 01.10.2019.

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