Antidumpingzölle werden zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen erhoben. Festgelegt und aufgehoben werden sie von der EU-Kommission, wenn der Verdacht besteht, dass ein Produkt zu Dumpingpreisen angeboten wird, weil bestimmte Standards nicht eingehalten werden (Kinderarbeit, Umweltauflagen, Mindestlöhne usw.). Einzelne Unternehmen wehren sich dagegen und legen ihre Produktionsbedingungen offen. Es kann dann sein, dass der Antidumpingzoll nicht nur von Einfuhrland zu Einfuhrland schwanken kann, sondern auch innerhalb eines Landes von Unternehmen zu Unternehmen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Antidumpingzoll

Sie wollen 500 Fahrräder aus China importieren. 3 Hersteller bieten zur Lieferkondition "CIF Bremerhaven" an:

 
Ghuangzou Bicycles: 50.000 EUR
Zheijiang Bicycles: 55.000 EUR
Ideal Bicycles: 60.000 EUR

Beim Einreihen der Fahrräder gelangt man zur Warennummer 8712 00 30 90 0 mit dem Drittlandszollsatz von 14 % und dem Hinweis auf Antidumpingzölle; die Warennummer muss dann um 4 Ziffern ergänzt werden. Es ergeben sich dann folgende Warennummern und Antidumpingzollsätze:

 
Ghuangzou: 8712003090B9990 – 48,5 % (namentlich nicht genannt, daher "andere")
Zheijiang: 8712003090B7720 – 19,2 %  
Ideal: 8712003090B7740 – frei  

Damit ergeben sich folgender Einfuhrabgaben bei einer Verzollung direkt in Hamburg:

 
Hersteller Ghuangzou Zheijiang Ideal  
Zollwert in EUR 50.000   55.000 60.000  
Zoll 14 % 7.000   7.700 8.400 = Einfuhrabgabe
Antidumpingzoll: 24.250 (48,5 %) 10.560 ------------ = Einfuhrabgabe
EUSt-Wert: 81.250   73.260 68.400  

Auf die Berechnung der 19 % EUSt wird jetzt verzichtet, weil klar ist: Der niedrigste EUSt-Wert stellt den günstigsten Anbieter dar – der das teuerste Angebot unterbreitet hatte. Generell stellt der EUSt-Wert für Importeure so etwas wie den Einstandspreis dar.

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