Allgemeine Vorschriften zur Tarifierung

AV 1:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

AV 2:

a. Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b. Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

AV 3:

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall 2 oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeinen Warenbezeichnungen vor. 2 oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als genau gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c. Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3a und 3b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

Wichtig ist vor allem die 3. Vorschrift:

  • Die genauere Warenbezeichnung geht vor eine allgemeine Warenbezeichnung.
  • Bei Mischungen und Zusammensetzungen wird nach dem charakterbestimmenden Anteil bestimmt (z. B. bei 70 % Baumwolle und 30 % Kunstfaser eben nach Baumwolle).
  • Ist auch dies nicht möglich (50 % zu 50 %), wird die zuletzt genannte Warennummer genommen.

Zusatzcodes

Für eine Reihe von Waren muss die Warennummer bei der Einfuhr um einen 4-stelligen Zusatzcode ergänzt werden, der dann zwischen der 10. Stelle (EG-Warennummer) und der 11. Stelle (deutsche Nummer) einzufügen ist. Daraus ergibt sich also eine 15-stellige Warennummer. Einen Zusatzcode gibt es nach dem Gemeinschaftstarif

  • für Waren aus dem landwirtschaftlichen Bereich (Marktordnungswaren), die Anteile von Milch (Milchfett, Milchproteine), Zucker (Glukose) und Stärke (Mehl usw.) enthalten (Anhang ZC 7), und
  • für Waren, für die ein Antidumpingzoll erhoben wird (Anhang ZC 8).
  • Nach deutschem Recht müssen Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, ebenfalls mit einem Zusatzcode versehen werden.

Theoretisch wäre sogar eine 19-stellige Warennummer denkbar, wenn z. B. eine Ware aus dem landwirtschaftlichen Bereich auch einer Verbrauchsteuer unterliegt.

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