In einigen Fällen können die Zollschulden erlassen (gebucht, aber noch nicht bezahlt) oder bei bereits erfolgter Zahlung auch erstattet werden. Dies ist der Fall bei

  • Nichtbestehen einer Zollschuld oder Berechnung höherer als den gesetzlich geschuldeten Abgaben,
  • irrtümlich zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren,
  • vom Einführer zurückgewiesenen Waren, die schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, oder
  • einer Reihe von Sonderfällen.

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