Unabhängig vom Ergebnis der Brexit-Verhandlung ist eines sicher: Großbritannien wird ab 30.3.2019 nicht mehr der EU angehören. Dies bedeutet: Großbritannien wird als Drittland zu behandeln sein. Konkret heißt das:

Exporte sind keine Versendungen mehr, sondern Ausfuhren und erfordern damit das Ausfuhrbegleitdokument ABD, ggf. je nach Verhandlungsergebnis einen Freiverkehrs- oder Ursprungsnachweis.

Importe sind keine Eingänge mehr, sondern Einfuhren und verlangen ein förmliches Einfuhrverfahren über das ATLAS-System (bzw. Einheitspapier). Ob Zölle anfallen, hängt vom Verhandlungsergebnis ab. An die Stelle der "Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb" wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) treten. (Beide betragen 19 % und sind als Vorsteuer absetzbar).

Hinzu kommt, dass grenzüberschreitende Produktionsverfahren nicht mehr formlos erfolgen können, sondern förmliche Verfahren wie z. B. der aktive oder passive Veredelungsverkehr beantragt werden müssen. Dies kann auch bei anderen besonderen Zollverkehren der Fall sein.

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