Rz. 29

Im Fall der zutreffenden Nichteinbeziehung in die Herstellungskosten besteht bei der Erfüllung der oben genannten Kriterien nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG ein Aktivierungsgebot, unabhängig von der handelsbilanziellen Behandlung. Die steuerliche Spezialvorschrift geht dem allgemeinen Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG vor.[1]

 

Rz. 30

Obwohl § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG nur einen Ausweis auf der Aktivseite verlangt, dürfte – der Systematik des § 5 Abs. 5 EStG entsprechend – eine Einordnung als gesonderter Posten nach den Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung i. e. S. sachgerecht sein. Für einen gesonderten Ausweis bei den Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens mag der enge sachliche Verbund sprechen, jedoch erscheint es nicht unproblematisch, reine Abgrenzungsposten und zudem Nicht-Wirtschaftsgüter unter die Wirtschaftsgüter zu platzieren. Im Ergebnis wirkt sich die Stellung des Postens allerdings nicht aus.

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