Die Zinsschranke kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags um nicht mehr als 2 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.[1] Im Kapitalgesellschaftsfall sind zusätzlich mögliche Einschränkungen aus § 8a Abs. 3 KStG zu beachten.

Die Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme.[2] Sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahres- oder Einzelabschlusses zu ermitteln. Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben.[3] Der Gesetzgeber verlangt ferner, dass Eigenkapital wie auch Bilanzsumme um bestimmte Größen zu erhöhen bzw. vermindern sind.[4][5] Hervorzuheben ist aus praktischer Sicht insbesondere die Kürzung von Eigenkapital und Bilanzsumme um Anteile an anderen Konzerngesellschaften. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der Betriebsfiktion des § 15 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 KStG Anteile an Organgesellschaften von der Kürzung ausgenommen sind.

Wird die Escape-Klausel durch den Betrieb erfüllt, ist der Zinsabzug (laufender Zinsabzug sowie ggf. Nutzung etwaiger steuerlicher Zinsvorträge) grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Für die Escape-Klausel ist die Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags maßgebend. Bei neugegründeten Unternehmen soll nach dem BMF-Schreiben zur Zinsschranke[6] ersatzweise das Eigenkapital der Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Die Eigenkapitalquote des Betriebs ist dabei mit der Eigenkapitalquote des Konzerns am vorangegangenen Abschlussstichtag zu vergleichen. Der Konzernabschluss wird nicht um den neu gegründeten Betrieb erweitert.

 
Hinweis

Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Auch die Escape Klausel wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 an die Vorgaben der ATAD I-Richtlinie[7] angepasst, wobei sich die wesentlichen Änderungen wie folgt zusammenfassen lassen (siehe insoweit auch die Ausführungen unter Abschnitt 8):

  • Einschränkung des Konzernbegriffs für Zwecke der Escape Klausel, indem die vormals geregelte Möglichkeit einer Konsolidierung in § 4 h Abs. 3 Satz 4 EStG n. F. gestrichen wurde. Derartige Betriebe sind demnach für die Anwendung der Escape Klausel unbeachtlich.
  • Der Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 273 HGB wird künftig nicht mehr dem Eigenkapital hinzugerechnet.
  • Die Escape Klausel findet gemäß § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG n. F. künftig insoweit keine Anwendung mehr, als Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden.
[1] § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG; "Escape-Klausel". Mit Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (Art. 1) wurde die Toleranzgrenze von anfangs 1 % auf 2 % angehoben.
[5] Siehe dazu auch das Ermittlungsschema im Zinsschrankenerlass der Finanzverwaltung, BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 718, Rz. 75f.
[7] RL (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016.

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