(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:

 

1.

in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und

 

2.

in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

 

(2) 1Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern[1] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen]. 2Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters. Anzuwenden ab 01.01.2006.

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