Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundeszentralamt für Steuern[2] [Bis 31.12.2005: Bundesamt für Finanzen] Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.
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