Wie bei den Stundungszinsen kann die Finanzbehörde gem. § 237 Abs. 4 AO auch auf Aussetzungszinsen verzichten. Eine lange Dauer des Klageverfahrens beim Finanzgericht für sich allein ist kein Grund für den Verzicht auf Aussetzungszinsen.[1] Eine überlange Verfahrensdauer kann ebenfalls nicht zu deren Verwirkung führen. Dies ergibt sich auch nicht aus den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten Rechtsgrundsätzen.[2]

Die Erhebung von Aussetzungszinsen kann unbillig sein, wenn die Voraussetzungen für eine technische Stundung (Verrechnungsstundung) nur deshalb nicht vorliegen, weil durch die gewährte Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit der Steuerschuld hinausgeschoben worden ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine Aussetzungszinsen aufgrund sachlicher Unbilligkeit

Während der Zeit der Aussetzung der Vollziehung war dem Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch entstanden, der allerdings noch nicht fällig war, jedoch zu einer Stundung geführt hätte.[4] Für die Zeit, für die eine Stundung gewährt worden wäre, wenn die Vollziehungsaussetzung nicht erfolgt wäre, ist es sachlich unbillig, Aussetzungszinsen zu erheben.

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