Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Danach ist der Schuldner der hinterzogenen Steuern auch der Zinsschuldner. Ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war, ist unerheblich.[1] Daher sind auch gegen Erben des verstorbenen Hinterziehers Zinsen festzusetzen. Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten nur einer die Steuerhinterziehung begangen, sind beide Ehegatten Schuldner der Hinterziehungszinsen. Der Zinsbescheid kann daher an beide Ehegatten in einer Ausfertigung ("Herrn und Frau …") gerichtet und bekannt gegeben werden.[2] Bei Abzugssteuern (Lohnsteuer) ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 3 AO nicht der Steuerschuldner (Arbeitnehmer), sondern derjenige der Schuldner der Hinterziehungszinsen, der die Verpflichtung zur Abführung und Entrichtung der Steuer nicht erfüllt hat, also der Arbeitgeber.

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