Nur der Teilbetrag der Steuer, auf den sich die Steuerhinterziehung bezieht, ist zu verzinsen. Zur Berechnung dieses zu verzinsenden Teilbetrags ist – mit Hinblick auf die Steuerprogression – die Steuer laut ursprünglicher Festsetzung mit der Steuer zu vergleichen, die sich bei Einbeziehung der vorsätzlich verschwiegenen Besteuerungsmerkmale ergeben würde.

 
Praxis-Beispiel

Zinsberechnung bei Hinterziehung

Ein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen von 50.000 EUR erklärt. Entsprechend wurde die Einkommensteuer festgesetzt. Später wird festgestellt, dass er vorsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 5.000 EUR verschwiegen hat. Außerdem wird festgestellt, dass Werbungskosten von 2.000 EUR zu Unrecht berücksichtigt worden sind; insoweit liegt keine Steuerhinterziehung vor. Die hinterzogene Steuer ergibt sich durch Gegenüberstellung der Steuerbeträge aus dem Einkommen von 50.000 EUR und von 55.000 EUR.

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