BMF, 18.12.1992, IV B 4 - S 2000 - 273/92

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des Zinsabschlaggesetzes bei Personenzusammenschlüssen wie folgt Stellung genommen:

 

1. Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,- DM § 9a Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 6.000,- DM § 20 Abs. 4 EStG) zu. Sie können deshalb auf demselben Vordruck wie natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet. Außerdem können diese Gebilde beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 7.500,- DM beträgt. Durch Vorlage dieser Bescheinigung bei dem Kreditinstitut kann ebenfalls eine Abstandnahme vom Zinsabschlag erreicht werden.

Diese Grundsätze gelten u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen Gesamtnamen führt,
  • eine Satzung hat,
  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.

 

2. Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Zusammenschlüsse

 

a) Grundsatz

Ein nicht körperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluß (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenvereinigung, die nicht die unter 1. beschriebenen Wesensmerkmale erfüllt) darf einen Freistellungsauftrag nicht erteilen. Die ihm zufließenden Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag nach den allgemeinen Grundsätzen.

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Werbungskosten und die anzurechnenden Steuern (Körperschaft-, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) sind grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist vom Geschäftsführer bzw. vom Vermögensverwalter abzugeben. Soweit ein Geschäftsführer oder Vermögensverwalter nicht vorhanden ist, kann sich das Finanzamt an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten.

Die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt. Dabei wird auch der Sparer-Freibetrag angesetzt.

Von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. In diesen Fällen reicht es aus, daßder Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung des Zinsabschlags bei den einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der Einnahmen und des Zinsabschlags eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

 

b) Vereinfachungsregel

Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird:

Das Kreditinstitut kann vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluß hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 20 Deutsche Mark, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr, nicht übersteigen,
  • der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluß von Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.

Das Kreditinstitut hat die Erklärung aufzubewahren.

Ein „loser Personenzusammenschluß” im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei

  • Grundstücksgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
 

Normenkette

EStG § 43

 

Fundstellen

BStBl I, 1993, 58

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