(1) Das auf Grund eines nichtigen Vertrages Geleistete ist nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen (§§ 356 und 357) herauszugeben.

 

(2) Ist ein Vertrag nach § 68 ganz oder teilweise nichtig und waren sich die Partner ihres ungesetzlichen oder moralwidrigen Handelns bewußt, kann das zu Unrecht Erlangte ganz oder teilweise zugunsten des Staates eingezogen werden: Die Einziehung erfolgt auf Antrag des Staatsanwalts durch das Gericht, bei Preisverstößen auch durch das zuständige staatliche Organ.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 69 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 69 Abs. 2 nochmals aufgehoben.

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