(1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner (Angebot und Annahme) zustande.

 

(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es erforderlich, daß sich die Partner über alle wesentlichen Punkte des Vertrages oder über die von einem Partner geforderten Festlegungen einigen.

 

(3) Wenn Erklärungen über unwesentliche Punkte des Vertrages fehlen oder unvollständig sind, ergibt sich der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des Vertragszweckes aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge