(1) Erfolgt die Nutzung innerhalb einer Kleingartenanlage, ist der Nutzungsberechtigte berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen zu nutzen. Er hat die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.

 

(2) Endet das Nutzungsverhältnis, ist der Nutzungsberechtigte auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grundstück zu belassen, soweit das zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Die auf dem Grundstück verbleibenden Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind dem Nutzungsberechtigten von dem nachfolgenden Nutzer zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist:

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