In den folgenden steuerrechtlichen Konstellationen kann eine Zebragesellschaft in der Praxis anzutreffen sein:

  • Ein Gesellschafter hält den Anteil an der Zebragesellschaft im Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens, seines gewerblichen Einzelbetriebs oder seiner selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit.
  • Gesellschafter einer Zebragesellschaft ist eine weitere Personengesellschaft, welche die Beteiligung in ihrem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft hält.
  • Der Anteil an der Zebragesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft.
  • Gesellschafter einer Zebragesellschaft ist eine Körperschaft, welche diese Beteiligung in ihrem gewerblichen Betriebsvermögen auszuweisen hat. Hierunter fällt auch eine Personenhandelsgesellschaft oder PartG, welche ab 2022 zur Körperschaftsteuer optiert hat.[1]
 
Wichtig

Feststellungsbescheid als Folgebescheid

Ist Gesellschafterin einer Zebragesellschaft eine weitere Personengesellschaft (GbR 2) gilt das bisher Ausgeführte grundsätzlich analog. Deshalb erfolgt in formeller Hinsicht die Umqualifizierung und ggf. Korrektur der anteiligen Einkünfte ebenfalls im Folgebescheid. Doch Folgebescheid ist hierbei der Feststellungsbescheid der GbR 2 und nicht erst die Einkommensteuerbescheide der an der GbR 2 beteiligten Gesellschafter!

[1] § 1a KStG i. d. F. des KöMoG v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050.

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