Die GbR stellt eine Zebragesellschaft dar, da bei einem der Gesellschafter eine Umqualifizierung der originär vermögensverwaltenden Einkünfte erforderlich wird.

Bei A und C werden die gesondert und einheitlich festgestellten anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG in ihrem Einkommensteuerbescheid jeweils zwingend i. H. v. 9.000 EUR berücksichtigt.

Anders bei B. Zunächst sind seine Einkünfte umzuqualifizieren, denn er hält die Beteiligung an der Zebragesellschaft im Betriebsvermögen und erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.

Sodann stellt sich seine Einkünfteermittlung wie folgt dar:

 
Festgestellte anteilige Einkünfte des B: 9.000 EUR
Korrekturen im Rahmen der Umqualifizierung zu in seiner Person liegenden Tatbestandsmerkmalen:  
Die rückständige Miete ist mit dem anteilig auf den B entfallenden Betrag als Forderung zu erfassen. +1.000 EUR
Der Einkauf des Heizöls ist bereits als Werbungskosten mindernd berücksichtigt. Jedoch ist der noch vorhandene Heizölvorrat anteilig zu aktivieren. +1.200 EUR
Für die Mietstreitigkeiten und die Rechtsanwaltskosten ist eine Rückstellung zu bilden und mit dem auf B anteilig entfallenden Betrag zu passivieren. ./.1.500 EUR
Die noch nicht gezahlte Handwerkerrechnung führt zu einer Verbindlichkeit. ./.300 EUR
Die ihm zugeflossene Vergütung als Verwalter ist noch als Einnahme zu erfassen. +4.800 EUR
Endgültige Einkünfte des B aus der Zebragesellschaft: 14.200 EUR

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