Bei einer Zebragesellschaft bzw. einem betrieblichen Gesellschafter können folgende Besonderheiten zu beachten sein:

  • Die mitunternehmerische Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist bei einer Zebragesellschaft nicht anzuwenden, sodass z. B. keine Hinzurechnung für eine Tätigkeitsvergütung erfolgt.
  • Im Betrieb des Gesellschafters können hingegen noch Mieterträge aus überlassenen Wirtschaftsgütern als originäre Betriebseinnahmen zu erfassen sein, welche bei der Zebragesellschaft als Werbungskosten abgezogen worden sind. Damit zusammenhängende Aufwendungen sind als Betriebsausgabe erfasst.
  • Mangels Betriebsvermögen gibt es bei der Zebragesellschaft auch keine Ergänzungsbilanz; entsprechende Mehr- oder Mindergewinne werden damit erst auf Ebene des betrieblichen Gesellschafters und damit außerhalb der Zebragesellschaft berücksichtigt.
  • Zwar sind an einer Zebragesellschaft Gesellschafter beteiligt, die ihre Beteiligung in einem Betriebsvermögen ausweisen und damit gewerbliche Einkünfte daraus erzielen. Dennoch kommt es dadurch bei der Zebragesellschaft zu keiner Abfärbung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Denn die Umqualifizierung der Einkünfte erfolgt außerhalb der Zebragesellschaft.

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