Rz. 827

Werden nach der Umwandlung die KG-Anteile veräußert, so liegen bei der Einkommensteuer gewerbliche Einkünfte i., d. §§ 16, 34 EStG vor. Dabei mindert der Veräußerungsgewinn eines zuvor nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils der formwechselnd in die KG umgewandelten GmbH-Anteile.[1]

Gewerbesteuerlich stellt die Veräußerung der KG-Anteile gemäß § 7 GewStG keinen laufenden Gewinn dar, ist also gewerbesteuerfrei. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 GewStG aber nur für Veräußerungsgewinne, die auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfallen.[2] Dies gilt nur dann uneingeschränkt, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird.[3] Wird lediglich ein Anteil dieses Anteils veräußert, ist der Gewinn hieraus Teil des Gewerbeertrages, denn der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung nicht seine mitunternehmerische Tätigkeit, sondern reduziert sie nur[4] Die Gewerbesteuerfreiheit des § 7 Satz 2 GewStG greift auch dann nicht, wenn § 18 Abs. 3 UmwStG zu beachten ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung (oder Aufgabe) des Betriebs der Personengesellschaft erzielt wurden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft veräußert (oder aufgegeben) wird.

[2] Der Gesetzgeber will damit verhindern (siehe BT-Drs. 14/6682, 677, dass Kapitalgesellschaften in eine Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter überführen und dann die Personengesellschaftsanteile gewerbesteuerfrei veräußern.
[3] Besonderheiten bei der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandels GmbH & Co. KG, BFH, Urteil v. 14.12.2006, IV R 3/05, GmbHR 2007, 269: "Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind. Besonderheiten bestehen auch bei der Veräußerung von Anteilen an gewerblich geprägten Grundstückshandelsgesellschaften, siehe BFH, Urteil v. 5.6.2008, IV R 81/06, GmbHR 2008, 1111: Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als 3 am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen".

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