Rz. 1950

Eine der wichtigsten Besonderheiten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für Kapitalgesellschaften besteht darin, dass alle Gewinne/Verluste der Kapitalgesellschaft, also auch auf der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben beruhende Gewinne/Verluste, der Gewerbesteuer unterliegen. Da die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG "stets und in vollem Umfang" als deren Gewerbebetrieb angesehen werden, sind auch diese "Sonder"- Gewinne Bestandteil des Gewerbeertrages (vgl. H 7.1 Abs. 4 GewStH 2016). Ist die veräußernde GmbH eine (gewerbesteuerrechtliche) Organgesellschaft, unterliegt der Gewinn beim Organträger der Gewerbesteuer.[1] Eine gewerbesteuerrechtliche Begünstigung wird für Veräußerungs- und Aufgabegewinne einer GmbH danach nicht gewährt.

 

Rz. 1951

Eine Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht bestand lange Zeit für von Kapitalgesellschaften – als Gesellschafter einer Personengesellschaft – erzielte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmer-Anteilen, da der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Personengesellschaften (und nicht im Gewerbeertrag der beteiligungshaltenden Kapitalgesellschaft) seinen Niederschlag findet.[2] Dies änderte sich ab dem Erhebungszeitraum 2002 durch Einfügung eines neuen § 7 Satz 2 GewStG, wonach Gewinne/Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe

  • des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (Nr. 1) sowie
  • eines Mitunternehmer-Anteils (Nr. 2)

der Gewerbesteuer unterliegen, soweit der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf eine GmbH (genau: nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer) entfällt. Die Änderung war nach der Gesetzesbegründung unverzichtbar, um missbräuchliche Gestaltungen (z. B. durch Einbringung von Teilbetrieben in Personengesellschaften und anschließendem Verkauf der Personengesellschaften) zu vermeiden.

 

Rz. 1952

Veräußert eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, gilt die grundsätzliche Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 2 KStG auch für die Gewerbesteuer. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der gewerbesteuerliche Gewinn an den für Körperschaftsteuerzwecke ermittelten Gewinn anknüpft (§ 7 Satz 1 GewStG). Auch für die Gewerbesteuer gelten daher 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben, sodass der Gewinn im Ergebnis nur zu 95 % von der Gewerbesteuer befreit wird (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, § 7 Satz 1 GewStG). Aber auch an dieser Stelle sind ggf. Ausnahmen von der Steuerfreiheit (z. B. § 8b Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 KStG a. F., § 8b Abs. 7, 8 KStG) zu beachten. Seit dem Erhebungszeitraum 2004 gilt diese für unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aufgezeigte steuerliche Behandlung auch für mittelbar über eine Personengesellschaft gehaltene Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Durch den neu angefügten Satz 4, 2. Halbsatz in § 7 GewStG wird dies gesetzlich abgesichert. Zuvor war lange Zeit strittig, ob sich § 8b KStG auch auf das gewerbesteuerliche Ergebnis mittelbar gehaltener Beteiligungen erstreckt. Inzwischen hat der BFH jedoch entschieden, dass die von der Finanzverwaltung vertretene gegenteilige Auffassung[3] auch vor dem Erhebungszeitraum 2004 nicht mit dem seinerzeit geltenden Recht vereinbar war.[4] Dem hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 21.3.2007[5] angeschlossen. Durch die gesetzliche "Klarstellung" wirken sich auch Veräußerungsverluste nicht mehr mindernd auf den Gewerbeertrag aus.

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