Rz. 1734

Ähnlich wie bei der Gründung einer GmbH sind auch für die Beendigung der Steuerpflicht mehrere Phasen zu unterscheiden:

  • Die GmbH wird aufgelöst, sobald ein Auflösungsgrund vorhanden ist (vgl. § 60 GmbHG) (= rechtliche Beendigung, zu den einzelnen Fällen vgl. Rn. 1376).
  • Mit der Auflösung wird die Abwicklung bzw. das Liquidationsverfahren, dessen Dauer nicht länger als drei Jahre betragen soll (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG), der GmbH eingeleitet. Zweck der Liquidation ist es, die Gesellschaft abzuwickeln und zu beenden. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH endet erst mit dem rechtsgültigen Abschluss der Liquidation, d. h. mit der Verteilung des Liquidationsvermögens an die Gesellschafter nach Ablauf eines sog. Sperrjahres (§ 73 Abs. 1 GmbHG und R 11 KStR 2015). Hierbei ist zu beachten, dass die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht frühestens mit Ablauf des Sperrjahres enden kann. Innerhalb dieses Sperrjahres beenden weder die vollständige Ausschüttung des Gesellschaftsvermögens noch die Löschung der GmbH im Handelsregister die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. R 11 Abs. 2 KStR2015).
  • Sind die Gläubiger der GmbH befriedigt und ist das Restvermögen an die Gesellschafter verteilt worden, gilt die Gesellschaft als beendet (= faktische Beendigung).
  • Die Beendigung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (vgl. § 74 Abs. 1 GmbHG) und führt zur Löschung der GmbH.
 

Rz. 1735

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH endet auch, wenn durch Verschmelzung (§§ 2ff. UmwG) oder durch Aufspaltung (§§ 123ff. UmwG) der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung untergeht und sich das Besteuerungsregime ändert. Bei dem Formwechsel (§§ 190ff. UmwG) einer GmbH in eine Personengesellschaft geht der Rechtsträger zwar nicht unter, aber aufgrund der neuen Rechtsform erlischt die Körperschaftsteuerpflicht. Für den Fall des Formwechsels einer GmbH in eine andere Kapitalgesellschaft (z. B. in eine AG) endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht, da auch die neue Kapitalgesellschaft (alte und neue Gesellschaft sind identisch[1]) der Körperschaftsteuer unterliegt.

 

Rz. 1736

Verlegt die GmbH ihren (statutarischen) Sitz und ihre Geschäftsleitung ins Ausland, unterliegt sie nicht mehr der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, da die Tatbestandsvoraussetzungen in § 1 Abs. 1 KStG (Sitz oder Geschäftsleitung im Inland) nicht erfüllt sind. In dem Wegzugsfall, in dem die GmbH ihren Sitz in einen anderen Staat der EU oder des EWR verlegt, gilt – seit dem SEStEG (2006) – steuerrechtlich die allgemeine Entstrickungsregelung des § 12 Abs. 1 KStG. Bei Verlegung des Geschäftssitz in das EU-Ausland kommen die §§ 122a ff. UmwG zum Tragen.

Erfolgt die Sitzverlegung der GmbH in einen Drittstaat, gilt die GmbH rechtlich als aufgelöst und es kommt zur Liquidationsbesteuerung gem. § 11 KStG (vgl. § 12 Abs. 3 KStG).[2]

 

Rz. 1737

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH endet erst in dem Zeitpunkt, in dem die GmbH keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG mehr erzielt (vgl. R 2 Abs. 1 Satz 2 KStR 2015).

[2] Zur Sitzverlegung vgl. Blumenberg/Lechner, BB-Spezial 8/2006, S. 25; Eickmann/Stein, DStZ 2007, S. 727; Wiehe/Thies, BB 2012, S. 1891; zur Sitztheorie vgl. EuGH, Urteil v. 9.3.1999, C-212/97, B 1999 S. 626; EuGH, Urteil v. 5.11.2002, C-208/00, B 2002 S. 2402; EuGH, Urteil v. 30.9.2003, C-167/01, BB 2003 S. 2195.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge