Rz. 1730

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und erfüllt somit die Voraussetzungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Mit der Entstehung der GmbH geht das gesamte Vermögen (Rechte, Pflichten, Vertragsbeziehungen) der Vorgesellschaft auf die GmbH über, ohne dass es einzelner Übertragungsakte bedarf (sog. Identitätstheorie, vgl. im Einzelnen Rn. 182 ff.). Demnach werden Betriebseinnahmen sowie Betriebsausgaben, Gewinne oder Verluste der Vorgesellschaft in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der GmbH mit einbezogen. Ebenso ist für die Vorgesellschaft und die später entstehende GmbH für den gleichen Veranlagungszeitraum nur eine einheitliche Veranlagung durchzuführen.[1]

[1] Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 1 Rn. 98 ff.

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