Rz. 1929
Der tarifliche Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen wurde durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 von damals 40 % auf 25 % gesenkt.
Rz. 1930
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 der bisherige Körperschaftsteuertarif von 25 % auf nunmehr 15 % abgesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG).[1]
Rz. 1931
Die Belastung der GmbH mit einheitlich 15 % Körperschaftsteuer für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne ist definitiv. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer schuldet die GmbH den Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der veranlagten Körperschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG). Es ergibt sich somit eine Gesamtbelastung von 15,825 % für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Daneben unterliegt der Gewinn der GmbH der Gewerbesteuer. Die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer wurde ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 5 % auf 3,5 % abgesenkt. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % ergibt sich für die GmbH somit eine Gesamtsteuerbelastung von aufgerundet 29,83 %.
Gewinn der GmbH: | 100 |
Körperschaftsteuer (15 % von 100): | –15 |
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 %): | –0,825 |
Gewerbesteuerbelastung bei Hebesatz 400 %: | –14 |
Gewinn nach Steuern: | 70,175 |
Gesamtsteuern: | 29,825 % |
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