Rz. 1929

Der tarifliche Körperschaftsteuersatz auf das zu versteuernde Einkommen wurde durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 von damals 40 % auf 25 % gesenkt.

 

Rz. 1930

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 der bisherige Körperschaftsteuertarif von 25 % auf nunmehr 15 % abgesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG).[1]

 

Rz. 1931

Die Belastung der GmbH mit einheitlich 15 % Körperschaftsteuer für thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne ist definitiv. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer schuldet die GmbH den Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der veranlagten Körperschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG). Es ergibt sich somit eine Gesamtbelastung von 15,825 % für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Daneben unterliegt der Gewinn der GmbH der Gewerbesteuer. Die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer wurde ab dem Erhebungszeitraum 2008 von 5 % auf 3,5 % abgesenkt. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % ergibt sich für die GmbH somit eine Gesamtsteuerbelastung von aufgerundet 29,83 %.

 
Praxis-Beispiel
 
Gewinn der GmbH: 100
Körperschaftsteuer (15 % von 100): –15
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 15 %): –0,825
Gewerbesteuerbelastung bei Hebesatz 400 %: –14
Gewinn nach Steuern: 70,175
Gesamtsteuern: 29,825 %
[1] Für den Veranlagungszeitraum 2003 galt einmalig ein KSt-Satz von 26,5 %, der zur Finanzierung der im August 2002 entstandenen Hochwasserschäden durch das Flutopfersolidaritätsgesetz eingeführt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge