1Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. 2Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. 3Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.

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