(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) berücksichtigt werden.

 

(2) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist 8 Prozent der Summe aus

 

1.

den für alle Adressenausfallrisikopositionen, die keine Verbriefungspositionen sind, nach § 14 Absatz 2 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten und

 

2.

den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.

 

(3) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 15.

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