Die Vorschriften der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931, Fünfter Teil, Kapitel VIII (Reichsgesetzbl. I S. 537, 562) über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand finden auf gemeinnützige Wohnungsunternehmen keine Anwendung.

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