(1) Für ein Wohnungsunternehmen, das noch nicht rechtsfähig ist, kann der Antrag auf Anerkennung auch von einem Prüfungsverband (§ 14) oder einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik (§ 28) gestellt werden.

 

(2) 1Die Behörde oder, falls ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 21), die Spruchbehörde kann in der Entscheidung den Zeitpunkt festsetzen, in dem die Anerkennung wirksam werden soll. 2Der Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage liegen, an dem der Antrag bei der Behörde eingeht. 3Dabei kann der Umstand, daß das Wohnungsunternehmen die Rechtsfähigkeit zunächst noch nicht erworben hatte, unberücksichtigt bleiben, wenn der Erwerb der Rechtsfähigkeit bis zum Erlaß der Entscheidung eingetreten ist.

 

(3) Wird in der Entscheidung kein Zeitpunkt festgesetzt, so wirkt die Anerkennung von dem Tage an, unter dem die Entscheidung ergeht.

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