Überblick

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist eine Art Zwangsgemeinschaft, die immer dann entsteht, wenn mehrere Eigentümer eine solche Gemeinschaft durch eine Teilungserklärung begründen. Dies kann geschehen durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch den Abschluss einer Teilungserklärung. Diese Gesellschaft kann dann nicht gekündigt werden.

Aus dieser Konstellation als eine Art Zwangsgemeinschaft, der die Verwaltung der Gemeinschaftssubstanz des Objekts obliegt, die aber auch für die einzelnen Mitglieder tätig wird, folgen einige Besonderheiten – insbesondere auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht. Diese resultieren vor allem daraus, dass es verschiedene Arten von Eigentum innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für das Wohnungseigentumsrecht bildet das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht" (Wohnungseigentumsgesetz/WEG). Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB über Gemeinschaften (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB).

Die steuerbaren Leistungen, die die Gemeinschaft an ihre Mitglieder erbringt, sind nach § 4 Nr. 13 UStG grundsätzlich steuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann allerdings gem. § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden.

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