Gliederung

 

 

 

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Landgericht

 

 

Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung

 

 

Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

 

 

 

Abschnitt 2

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

 

 

Unterabschnitt 1 Berufung

 

 

Unterabschnitt 2 Beschwerde

 

 

 

Abschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

 

 

Unterabschnitt 1 Revision

 

 

Unterabschnitt 2 Beschwerde

 

 

 

Abschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

 

 

Abschnitt 5

Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO[2] [Bis 31.07.2021: § 120 der Wirtschaftsprüferordnung]

 

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 114

Vorbemerkung:

(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO[3] [Bis 31.07.2021: § 68a der Wirtschaftsprüferordnung] genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.

(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

 

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Landgericht

 

 

Unterabschnitt 1

Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung

 

 

Verfahren mit Urteil bei

 

110 - Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO[4] [Bis 31.07.2021: § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung] jeweils 160,00 €
111 - Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO[5] [Bis 31.07.2021: § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung] 240,00 €
112 - Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO[6] [Bis 31.07.2021: § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüferordnung] jeweils 360,00 €
113 - Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO[7] [Bis 31.07.2021: § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschaftsprüferordnung] 480,00 €
114 - Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO[8] [Bis 31.07.2021: § 68a der Wirtschaftsprüferordnung] 60,00 €
115 Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO[9] [Bis 31.07.2021: § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung] 0,5
116 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung 0,25

 

   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

 

117 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung 0,5

 

   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

 

 

Unterabschnitt 2

Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

 

Vorbemerkung 1.2:

(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.

(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.
120 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO[10] [Bis 31.07.2021: § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung]:

 

 

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 160,00 €
121 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO[11] [Bis 31.07.2021: § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung]:

 

 

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen 100,00 €
122 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO[12] [Bis 31.07.2021: § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung]:

 

 

Der Antrag wird verworfen o...

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